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   BGH, 25.02.1959 - V ZR 176/57   

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https://dejure.org/1959,4473
BGH, 25.02.1959 - V ZR 176/57 (https://dejure.org/1959,4473)
BGH, Entscheidung vom 25.02.1959 - V ZR 176/57 (https://dejure.org/1959,4473)
BGH, Entscheidung vom 25. Februar 1959 - V ZR 176/57 (https://dejure.org/1959,4473)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • MDR 1959, 476
  • DNotZ 1959, 240
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 21.01.1959 - V ZR 133/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 25.02.1959 - V ZR 176/57
    Umgekehrt wird, weil für den Dienstbarkeitsumfang das jeweilige Bedürfnis des Berechtigten (herrschenden Grundstücks) maßgebend ist, durch dessen nachträgliche Bedürfnissteigerung der Dienstbarkeitsumfang erweitert, sofern sich die Steigerung in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Benutzung des dienenden Grundstucks hält und nicht auf eine unvorhersehbare, willkürliche Änderung in der Benutzung des herrschenden Grundstücks zurückzuführen ist (Senatsurteil V ZR 133/57 vom 21. Januar 1959: Kraftfahrzeugdurchfahrt bei einem Wegerecht aus einer Zeit, wo an derartigen Verkehr noch nicht zu denken war).

    Sie muß grundsätzlich auch für das insoweit dem Nachbarrecht nahe verwandte Gebiet der Dienstbarkeiten bejaht werden (vgl. in dieser Richtung andeutend das genannte Senatsurteil V ZR 133/57 vom 21. Januar 1959, ferner RGZ 169, 180, 183).

  • BGH, 09.07.1958 - V ZR 202/57

    Nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis

    Auszug aus BGH, 25.02.1959 - V ZR 176/57
    Im Nachbarrecht ist als Ausfluß jenes allgemeinen Prinzips die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme über die gesetzliche Einzelnormierung hinaus bereits weitgehend anerkannt (BGHZ 28, 110, 114 ff mit Nachweisen).
  • RG, 08.06.1942 - V 129/41

    Kann der Ausübung eines ersessenen Wegerechts bei Änderung der Grundlagen, auf

    Auszug aus BGH, 25.02.1959 - V ZR 176/57
    Sie muß grundsätzlich auch für das insoweit dem Nachbarrecht nahe verwandte Gebiet der Dienstbarkeiten bejaht werden (vgl. in dieser Richtung andeutend das genannte Senatsurteil V ZR 133/57 vom 21. Januar 1959, ferner RGZ 169, 180, 183).
  • RG, 15.01.1931 - VI 272/30

    1. Nach welchen Grundsätzen sind Verträge auszulegen, durch die unter der

    Auszug aus BGH, 25.02.1959 - V ZR 176/57
    Dabei kommt es, soweit keine eindeutige Vereinbarung ausdrücklich getroffen ist, für die Auslegung, wie bei allen dinglichen Verträgen, nicht auf den seinerzeitigen Willen der ursprünglichen Vertragsschließenden an, sondern darauf, was jeder gegenwärtige oder künftige Beteiligte auf Grund der Bestellungsurkunde als Geschäftsinhalt annehmen muß (RG LZ 1917, 917; Seuff-Arch 79 Nr. 117; RGZ 131, 158, 168; Wolff/Raiser a.a.O. § 38 zu Fußnote 17; anders Westermann § 76 I 2).
  • RG, 04.02.1929 - VI 675/28

    Ist eine Feststellungsklage auf Aufwertung des in einem Kaufangebot bestimmten

    Auszug aus BGH, 25.02.1959 - V ZR 176/57
    Auf jeden Fall könnte sie ein schutzwürdiges Interesse daran, daß schon jetzt über den genannten Anspruch entschieden wird, nur dann haben, wenn jene künftigen Verhältnisse mit einiger Sicherheit überschaubar wären, nicht aber an einer Entscheidung, die nur unter Zugrundelegung der derzeit gegebenen oder konkret vorhersehbaren Verhältnisse getroffen werden könnte und für die wirklich in Betracht kommende Zeit möglicherweise gar keine maßgebende Bedeutung besäße (vgl. RGZ 123, 232; der Kritik von Wieczorek, ZPO § 256 D IV, an dieser Entscheidung kann nicht zugestimmt werden).
  • RG, 27.02.1932 - V 279/31

    Wie gestaltet sich, wenn die Polizei zum Schutze eines gefahrlosen Luftverkehrs

    Auszug aus BGH, 25.02.1959 - V ZR 176/57
    Eine Beeinträchtigung der Dienstbarkeit im Sinne von §§ 1090, 1027, 1004 BGB liegt nicht vor; ein Kostenerstattungsanspruch besteht weder unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes (wegen unerlaubter Handlung, § 823 Abs. 1 und 2 BGB, oder anstelle eines durch die Gemeinnützigkeit der Straßen etwa ausgeschlossenen Beseitigungsanspruchs, wofür das Berufungsgericht zutreffend auf RGZ 135, 308, 312 hinweist) noch des Aufwendungsersatzes (etwa aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag).
  • OLG Saarbrücken, 02.10.2019 - 5 U 15/19

    Beeinträchtigung eines Geh- und Fahrrechts durch die Errichtung eines Tores

    Eine nachträgliche Einengung des Umfangs der Ausübung der Dienstbarkeit infolge einer tatsächlichen Veränderung auf dem belasteten Grundstück darf nur dann bejaht werden, wenn sie für den Belasteten Bedürfnis ist, für den Berechtigten aber keine oder nur eine geringe Unbequemlichkeit oder Erschwerung verursacht (BGH, Urteil vom 25. Februar 1959 - V ZR 176/57, MDR 1959, 476; OLG Koblenz, DNotZ 1999, 511; OLG Frankfurt, MDR 2011, 420).

    Wie bereits ausgeführt wurde, begründet zwar grundsätzlich jede Störung oder Behinderung der rechtmäßigen Ausübung einer Dienstbarkeit eine Beeinträchtigung im Sinne des § 1027 BGB; doch sind auf Seiten des Berechtigten wegen der Verpflichtung zur schonenden Ausübung der Grunddienstbarkeit (§ 1020 BGB) gewisse Erschwernisse hinzunehmen, soweit berechtigte Interessen des Verpflichteten dies als angemessen erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1959 - V ZR 176/57, MDR 1959, 476).

  • BGH, 12.12.2014 - V ZR 36/14

    Beschränkte persönliche Dienstbarkeit: Anspruch auf Verlegung der Ausübung eines

    Die Vorschrift des § 1023 BGB, bei der es sich um einen besonderen Anwendungsfall der Schonpflicht aus § 1020 BGB handelt (vgl. Senat, Urteil vom 25. Februar 1959 - V ZR 176/57, LM § 242 (D) BGB Nr. 31), sieht einen Verlegungsanspruch auch für den Fall vor, dass die Ausübungsstelle rechtsgeschäftlich bestimmt und damit Inhalt der Dienstbarkeit geworden ist (§ 1023 Abs. 1 Satz 2 BGB).
  • BGH, 03.02.1989 - V ZR 224/87

    Übernahme einer Baulast aufgrund einer Dienstbarkeit

    Dabei geht es, soweit nicht gesetzlich begründete Pflichten zu einem positiven Tun in Rede stehen, immer nur um Nebenpflichten, weil eine Pflicht zu positivem Handeln nicht wesentlicher Inhalt einer Grunddienstbarkeit sein kann (Senatsurt. vom 25. Februar 1959, V ZR 176/57, DNotZ 1959, 240).

    Solche Nebenpflichten sind auch über den im Gesetz ausdrücklich geregelten Umfang hinaus möglich (Senatsurt. vom 25. Februar 1959 aaO), weil für den Dienstbarkeitsumfang das jeweilige Bedürfnis des Berechtigten maßgebend ist.

    Die Abgrenzung der aus der Dienstbarkeit und dem hierdurch begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis hergeleiteten Rechte und Pflichten beruht im Kern auf einer Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen und damit auf dem Grundsatz von Treu und Glauben (Senatsurt. vom 25. Februar 1959, V ZR 176/57, aaO).

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